Zu den Grunddienstbarkeiten gehören insbesondere Wegerechte, Wasserrechte, Weiderechte oder Holzbezugsrechte. Sie bestehen zwischen einer herrschenden und einer dienenden Liegenschaft und bleiben auch bei einer Teilung der betroffenen Grundstücke bestehen. Daneben gibt es persönliche Dienstbarkeiten, die nur einer bestimmten Person zustehen und grundsätzlich mit deren Tod erlöschen. Dazu zählen insbesondere Wohnungsrecht, Fruchtgenussrecht und Gebrauchsrecht. Eine weitere Gruppe bilden die Reallasten, bei denen der Eigentümer wiederkehrende Leistungen an den Berechtigten erbringen muss.
Für die Bewertung aller Rechte und Lasten ist der Barwert maßgeblich. Dabei werden zukünftige Leistungen oder Nutzungsvorteile auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Die Höhe des Barwertes hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Dauer des Rechts, dem Alter der berechtigten Person, dem Kapitalisierungszinssatz und den konkreten Zahlungsmodalitäten.
Einen wesentlichen Bestandteil bildet die Leibrente. Diese ist an das Leben einer Person gebunden und endet mit deren Tod. Für die Berechnung werden Leibrententafeln verwendet, die auf den Sterbetafeln der Statistik Austria basieren. Je jünger die berechtigte Person ist, desto höher fällt der Barwert aus.
Bei einer Verbindungsrente steht eine Rente gleichzeitig mehreren Personen oder nacheinander mehreren Personen zu, meist Ehegatten. Die Bewertung hängt davon ab, ob die Rente mit dem Tod des Erstversterbenden oder des Letztversterbenden endet. Durch Anpassung der Lebensalter werden praktikable Näherungswerte für die Barwertberechnung erzielt.
Die Zeitrente unterscheidet sich von der Leibrente dadurch, dass ihre Dauer vertraglich festgelegt ist. Der Barwert wird durch Multiplikation des Jahresbetrages mit einem entsprechenden Vervielfältiger ermittelt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Zahlungen vor- oder nachschüssig erfolgen.
Besondere praktische Bedeutung kommt dem Wohnungsrecht zu. Dieses berechtigt den Inhaber, eine Wohnung oder ein Gebäude zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Bewertung erfolgt im Wesentlichen über den kapitalisierten Wert eines fiktiven Mieterlöses. Da Wohnungsrechte dem Berechtigten einen stärkeren Schutz als ein gewöhnliches Mietverhältnis bieten, wird häufig ein erhöhter Mietansatz gewählt. Zusätzlich kann die eingeschränkte Veräußerbarkeit der belasteten Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt werden. Bei Einfamilienhäusern kann ein Wohnungsrecht sogar zu einer erheblichen Einschränkung der Marktgängigkeit führen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Pflegeverpflichtung. Die Bewertung erfolgt als Barwert der künftig erforderlichen Pflegeleistungen. Dabei sind Gesundheitszustand, Lebenserwartung und Pflegebedarf der berechtigten Person zu berücksichtigen. Liegt bereits Pflegebedürftigkeit vor, wird auf die Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz abgestellt. Die Berechnung orientiert sich an den erforderlichen Pflegestunden, den Kosten professioneller Pflege und dem erhaltenen Pflegegeld. Ist die Pflegebedürftigkeit noch nicht eingetreten, müssen Wahrscheinlichkeiten für den zukünftigen Eintritt eines Pflegefalls herangezogen werden.
Das Fruchtgenussrecht berechtigt den Berechtigten zur Nutzung einer fremden Sache und zum Bezug ihrer Erträge unter Wahrung der Substanz. Bewertet wird der jährliche Ertragsentgang des Eigentümers, der wie eine Leibrente oder Zeitrente kapitalisiert wird.